Kapitalanlagebetrug ist ein eigener Straftatbestand des § 264a StGB: Wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen gegenüber einem größeren Kreis von Personen in Prospekten oder Darstellungen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist.
Anders als der allgemeine Betrug nach § 263 StGB setzt § 264a StGB also weder eine Täuschung im Einzelgespräch noch einen konkreten Schaden voraus: Strafbar ist bereits die unrichtige werbende Darstellung gegenüber einem größeren Anlegerkreis. Der Tatbestand zielt auf typische Konstellationen des grauen Kapitalmarkts — geschönte Prospekte, verschwiegene Risiken, erfundene Sicherheiten oder Renditen, mit denen breit um Anleger geworben wird.
Für Geschädigte hat die Vorschrift auch zivilrechtliches Gewicht: § 264a StGB wird als Schutzgesetz zugunsten der Anleger verstanden, sodass Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Daneben können Prospekt- und Beratungshaftung (u. a. §§ 280, 311 BGB) eine Rolle spielen, wenn mit fehlerhaften Unterlagen oder Falschberatung um die Anlage geworben wurde.
Bedeutung für Betroffene
Ob ein Fall unter § 263 StGB, § 264a StGB oder beides fällt, ändert nichts am ersten Schritt: Beweise sichern und Ansprüche prüfen lassen. Wie das Vorgehen aussieht, zeigt die Seite Anlagebetrug; eine Orientierung für die ersten Tage gibt der Beitrag Was tun bei Anlagebetrug?.
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