Kosten & Vergütung · Klare Grundlagen
Kosten & Vergütung: transparent von Anfang an
Wer betrogen wurde, hat schon Geld verloren — die Kosten der Rechtsverfolgung müssen deshalb von Anfang an klar sein. So rechnen wir ab: Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine schriftliche Vergütungsvereinbarung — in jedem Fall vorab mit Ihnen besprochen.
- Keine Erfolgsgarantie
- Keine Kaltakquise
- Transparente Kosten
- Vertraulich & DSGVO-konform
Was kostet anwaltliche Hilfe bei Anlagebetrug?
Kurz beantwortet
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Kommt es zur Mandatierung, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer klaren, schriftlichen Vergütungsvereinbarung ab. Welche Kosten auf Sie zukommen, besprechen wir vorab — bevor eine Verpflichtung entsteht. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage.
Transparente Anwaltskosten sind bei Anlagebetrug mehr als eine Formalie: Gerade in diesem Bereich werben unseriöse Anbieter mit Vorkasse-Modellen und Rückhol-Versprechen. Woran Sie solche Angebote erkennen, erklären wir weiter unten — und in unserer ausführlichen Warnung vor Recovery-Scams.
Schritt eins — ohne Kosten
Was umfasst die kostenlose Ersteinschätzung?
Bevor Kosten entstehen, klären wir die Grundfrage: Lohnt sich rechtliches Vorgehen in Ihrem Fall überhaupt? Damit Sie wissen, was Sie erwartet — und was nicht —, benennen wir den Umfang klar.
Das umfasst die Ersteinschätzung
- Prüfung des Anbieters: BaFin-Unternehmensdatenbank, Warnlisten, Impressums- und Registerangaben
- Sichtung der Zahlungswege: Überweisung, Kreditkarte oder Krypto-Transfer — davon hängen mögliche Ansatzpunkte ab
- Einordnung der Erfolgsaussichten dem Grunde nach: Sind Verantwortliche greifbar? Lassen sich Zahlungsströme nachverfolgen?
- Eine klare Empfehlung, ob und welche rechtlichen Schritte aus unserer Sicht sinnvoll sind
Was sie nicht umfasst
- Keine vertiefte Prüfung einzelner Vertragsklauseln oder umfangreicher Unterlagen — das ist Teil des Mandats
- Keine Vertretung gegenüber Behörden, Banken oder Gegnern — sie beginnt erst mit der Beauftragung
- Keine verbindliche Prognose über den Ausgang — die kann seriös niemand abgeben
Die Ersteinschätzung verpflichtet Sie zu nichts. Raten wir von rechtlichen Schritten ab, sagen wir Ihnen das genauso klar.
Wann rechtliche Schritte in der Regel nicht sinnvoll sind
Damit Sie sich den Weg sparen können, wenn er nicht lohnt — das sagen wir lieber vorher als hinterher:
Der Schaden ist kleiner als die Rechtsverfolgung
Liegt der Schaden deutlich unter den zu erwartenden Kosten und besteht kein Rechtsschutz, sagen wir Ihnen das, bevor Kosten entstehen.
Es fehlt jeder Anknüpfungspunkt
Kein Name, keine Zahlungsbelege, keine Kontoverbindung, keine Plattform — dann gibt es nichts, woran sich ein Vorgehen festmachen ließe.
Die Ansprüche sind verjährt
Liegt die Zahlung so lange zurück, dass Verjährung eingetreten ist (§§ 195, 199 BGB), ändert das alles Weitere — das prüfen wir zuerst.
Es ist eine andere Betrugsart
Betrifft Ihr Fall keinen Anlage-, Krypto- oder Broker-Betrug, sondern etwa einen Fake-Shop, einen Enkeltrick oder einen Schockanruf, sind Polizei und Verbraucherzentrale die besseren Ansprechpartner.
In allen anderen Fällen prüfen wir gern. Auch eine schwierige Ausgangslage heißt nicht automatisch, dass nichts zu machen ist.
Wie es nach der Ersteinschätzung weitergeht, zeigt unser Ablauf in sechs Schritten. Was wir bei Anlagebetrug konkret tun, lesen Sie auf der Seite Anlagebetrug.
Gesetzliche Vergütung
Wie funktioniert die Vergütung nach dem RVG?
Die gesetzliche Grundlage der Anwaltsvergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es knüpft die Gebühren nicht an Stunden, sondern an den Gegenstandswert — vereinfacht: an den Wert dessen, worum es geht. Bei Anlagebetrug ist das regelmäßig der Betrag, den Sie verloren haben und zurückfordern.
- Die Gebühren ergeben sich aus festen gesetzlichen Vorgaben, nicht aus freiem Ermessen — je höher der Gegenstandswert, desto höher die gesetzliche Gebühr.
- Die gesetzliche Vergütung ist für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland gleich — das RVG schafft Vergleichbarkeit und Vorhersehbarkeit.
- Welche Gebührentatbestände anfallen, hängt von der Tätigkeit ab: außergerichtliche Vertretung und gerichtliches Verfahren werden unterschiedlich vergütet. Hinzu kommen Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer — auch das legen wir vorab offen.
Welche Beträge das in Ihrem Fall sind, hängt von Gegenstandswert und Verfahrensgang ab. Die Größenordnung lässt sich aber vorab beziffern — die Tabelle unten tut das. Vor der Beauftragung erhalten Sie zusätzlich eine auf Ihren Fall gerechnete Aufstellung, welche Gebühren in welchem Schritt anfallen, bevor Sie sich binden.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Die folgenden Gebühren entstehen erst, wenn Sie uns danach beauftragen.
Was das konkret bedeutet — die gesetzlichen Gebühren im Überblick
Die folgenden Beträge sind keine Preisangebote, sondern die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Sie zeigen die Größenordnung für die außergerichtliche Vertretung; welche Gebührentatbestände in Ihrem Fall anfallen, hängt vom weiteren Verlauf ab und besprechen wir vorab.
- Gegenstandswert: 10.000 €
- 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 847,60 €
- + Auslagenpauschale (Nr. 7002): 20,00 €
- + 19 % USt (Nr. 7008): 164,84 €
- Summe (brutto): 1.032,44 €
- Gegenstandswert: 25.000 €
- 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.205,10 €
- + Auslagenpauschale (Nr. 7002): 20,00 €
- + 19 % USt (Nr. 7008): 232,77 €
- Summe (brutto): 1.457,87 €
- Gegenstandswert: 50.000 €
- 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.764,10 €
- + Auslagenpauschale (Nr. 7002): 20,00 €
- + 19 % USt (Nr. 7008): 338,98 €
- Summe (brutto): 2.123,08 €
- Gegenstandswert: 100.000 €
- 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 2.281,50 €
- + Auslagenpauschale (Nr. 7002): 20,00 €
- + 19 % USt (Nr. 7008): 437,29 €
- Summe (brutto): 2.738,79 €
- Die 1,3 ist die sogenannte Schwellengebühr. Der gesetzliche Rahmen der Geschäftsgebühr reicht von 0,5 bis 2,5 — eine höhere Gebühr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
- Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €. Die Summe ist ein Bruttobetrag, sie enthält die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
- Die Tabelle bildet die außergerichtliche Vertretung ab. Ein gerichtliches Verfahren rechnet nach Teil 3 VV RVG ab und kommt zu anderen Beträgen; hinzu treten Gerichtskosten.
Gebührentabelle: Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109. Nachzulesen unter gesetze-im-internet.de.
Abweichungen vom RVG
Vergütungsvereinbarung — und warum ein Erfolgshonorar die Ausnahme bleibt
| Merkmal | Gesetzliche Vergütung (RVG) | Vergütungsvereinbarung | Erfolgshonorar (§ 4a RVG) |
|---|---|---|---|
| Grundlage | Gegenstandswert und feste gesetzliche Gebührentatbestände | Vereinbarter Stundensatz oder Pauschale — schriftlich, vor Beginn der Tätigkeit | Vergütung ganz oder teilweise vom Ausgang abhängig — nur in gesetzlich geregelten Konstellationen |
| Wann | Gesetzlicher Ausgangspunkt | Wenn das RVG den Aufwand nicht sachgerecht abbildet — etwa bei umfangreicher Sachverhaltsaufklärung, vielen Beteiligten oder Auslandsbezug | Etwa wenn Betroffene sonst aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung abgehalten würden — Prüfung im Einzelfall |
| Was vorab feststeht | Welche Gebühren in Ihrem Fall zu erwarten sind — erläutert vor der Mandatierung | Klare Bezifferung, bevor Kosten entstehen | Ob eine solche Konstellation vorliegt — offen besprochen; kein Werbeinstrument |
Die Vergütungsvereinbarung — wann sie sinnvoll ist
In manchen Konstellationen bildet das RVG den tatsächlichen Aufwand nicht sachgerecht ab — etwa bei umfangreicher Sachverhaltsaufklärung, vielen Beteiligten oder Auslandsbezug, wie er bei Anlagebetrug häufig vorkommt. Dann kann eine Vergütungsvereinbarung die passendere Grundlage sein: ein vereinbarter Stundensatz oder eine Pauschale.
Bei uns gilt dabei ausnahmslos: immer schriftlich, immer vor Beginn der Tätigkeit, mit klarer Bezifferung. Sie wissen, worauf Sie sich einlassen — bevor Kosten entstehen.
Erfolgshonorar — nur in gesetzlichen Grenzen (§ 4a RVG)
Ein Erfolgshonorar — die Vergütung ganz oder teilweise vom Ausgang der Sache abhängig zu machen — ist in Deutschland nur in wenigen, gesetzlich geregelten Konstellationen zulässig (§ 4a RVG), etwa wenn Betroffene sonst aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.
Ob eine solche Konstellation bei Ihnen vorliegt, prüfen wir im Einzelfall und besprechen das Ergebnis offen mit Ihnen. Ein Werbeinstrument ist das Erfolgshonorar nicht — Angebote nach dem Muster „kein Erfolg, keine Kosten“ sollten Ihre Skepsis wecken.
Wer trägt die Kosten?
Rechtsschutzversicherung und staatliche Unterstützung
Rechtsschutzversicherung: Deckungsanfrage übernehmen wir
Ob Ihre Police Streitigkeiten aus Kapitalanlagen deckt, hängt vom Tarif ab — viele Verträge enthalten hierfür Ausschlüsse oder besondere Bausteine, und auch der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses spielt eine Rolle. Wir prüfen Ihre Police und stellen die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer für Sie. Sagt der Versicherer die Deckung zu, trägt er die Kosten nach Maßgabe des Versicherungsvertrags — in der Regel abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Wer die Kosten der Rechtsverfolgung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann dem Grunde nach staatliche Unterstützung erhalten: Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung, Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren. Beides setzt voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung rechtfertigen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet — das prüft das zuständige Gericht im Einzelfall. Kommt das in Ihrem Fall in Betracht, sprechen wir es von uns aus offen an.
Zum Schutz Betroffener
Woran Sie unseriöse Kostenmodelle erkennen
Nach einem Anlagebetrug melden sich häufig angebliche Helfer, die gegen Bezahlung die „Rückholung“ des Geldes anbieten. Bei diesen drei Kostenmustern sollten Sie sofort misstrauisch werden:
- Vorkasse für die „Rückholung“: Hohe Gebühren, bevor überhaupt geprüft wurde, ob Ansprüche bestehen — oft verbunden mit Zeitdruck und immer neuen Nachforderungen.
- Prozentversprechen: Zusagen wie „Wir holen 90 Prozent Ihres Geldes zurück“ — den Ausgang einer Rechtsverfolgung kann seriös niemand zusagen, in keiner Höhe.
- Krypto-Zahlung an „Recovery-Agenten“: Wer sich in Bitcoin oder über anonyme Wallets bezahlen lässt, will nicht gefunden werden. Seriöse Kanzleien rechnen nachvollziehbar per Rechnung ab.
Häufig stecken hinter solchen Angeboten dieselben Strukturen, die schon den ursprünglichen Betrug begangen haben — Betroffene werden gezielt ein zweites Mal geschädigt. Wie diese Masche im Detail funktioniert und wie Sie Anbieter überprüfen, lesen Sie in unserer Warnung vor Recovery-Scams.
Häufige Fragen
Kosten & Vergütung — häufige Fragen
Ist die Ersteinschätzung wirklich kostenlos?
Ja. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich — es entsteht keine Zahlungspflicht und keine Verpflichtung zur Mandatierung. Sie erhalten eine klare Einschätzung, ob rechtliche Schritte in Ihrem Fall Aussicht haben. Erst wenn Sie uns danach beauftragen, entstehen Kosten — auf einer vorab besprochenen Grundlage.
Was bedeutet „Gegenstandswert“ bei den Anwaltskosten?
Der Gegenstandswert ist der Wert dessen, worum es rechtlich geht — bei Anlagebetrug regelmäßig der Betrag, den Sie verloren haben und zurückfordern. Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen sich aus diesem Wert nach festen gesetzlichen Vorgaben, nicht nach freiem Ermessen. Vor der Mandatierung erläutern wir Ihnen, welche Gebühren in Ihrem Fall zu erwarten sind.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt vom Tarif ab: Viele Policen enthalten für Streitigkeiten aus Kapitalanlagen Ausschlüsse oder besondere Bausteine. Wir prüfen Ihre Police und übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer. Sagt der Versicherer die Deckung zu, trägt er die Kosten nach Maßgabe des Versicherungsvertrags.
Ist ein Erfolgshonorar möglich?
Nur in engen gesetzlichen Grenzen: § 4a RVG lässt ein Erfolgshonorar in wenigen, gesetzlich geregelten Konstellationen zu — etwa wenn Betroffene sonst aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung abgehalten würden. Ob eine solche Konstellation vorliegt, prüfen wir im Einzelfall. Wer pauschal mit „kein Erfolg, keine Kosten“ wirbt, sollte Ihre Skepsis wecken.
Muss ich in Vorkasse gehen?
Ein angemessener Vorschuss auf die gesetzliche oder vereinbarte Vergütung ist im Anwaltsrecht üblich und wird transparent abgerechnet — er wird vorab besprochen und später verrechnet. Davon klar zu unterscheiden sind hohe „Vorabgebühren“ angeblicher Recovery-Dienste, die vor jeder Prüfung kassieren und Rückholung versprechen: Das ist ein typisches Merkmal unseriöser Anbieter.
Ihr nächster Schritt
Klären Sie den ersten Schritt — kostenlos
Schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten — und erst danach entscheiden Sie in Kenntnis der Kosten, ob Sie uns beauftragen.
Kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns danach ausdrücklich beauftragen — die Vergütung nach RVG oder Vergütungsvereinbarung besprechen wir vorab. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung prüfen wir für Sie.
Keine Erfolgsgarantie — dafür eine klare Einschätzung. Keine Weitergabe Ihrer Daten, Verarbeitung ausschließlich in der EU.
- 01Sie schildern Ihren Fall — online oder telefonisch
- 02Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück
- 03Sie erhalten eine Ersteinschätzung — kostenlos und unverbindlich